§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Die Wirtschaftsjunioren Halle bei der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau sind eine Vereinigung junger Unternehmer und unternehmerisch tätiger Nachwuchskräfte aus der Stadt Halle (Saale) und der Umgebung.
(2)    Der Sitz des Vereins ist Halle (Saale).
(3)    Der Verein führt den Namen: ”Wirtschaftsjunioren Halle (Saale) bei der Industrie- und Han-delskammer Halle-Dessau e.V.”
(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5)    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal unter der Registernummer       VR 21686 eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts: ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordung.
(2)    Zweck des Vereins ist, in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau sowie den örtlichen Arbeitgeberverbänden und deren Spitzenorganisationen
-    die freie unternehmerische Tätigkeit  in der Gesellschaft zu fördern,
-    einen regelmäßigen Gedankenaustausch junger Unternehmer zu fördern,
-    Anregungen für die Behandlung regionaler, gesamtwirtschaftlicher und gesellschaftspo-litischer Gegenwarts- und Zukunftsfragen orientiert an der freien, sozialen Marktwirt-schaft zu geben,
-    außerbetriebliche Weiterbildungsmaßnahmen von Führungs- und Führungsnachwuchs-kräften in allen Wirtschaftsbereichen zu fördern,
-    die beruflichen und persönlichen Kontakte und die Mitarbeit in Kammern und Verbänden zu unterstützen und
-    das Aufzeigen regionaler Entwicklungsperspektiven sowie die Förderung wissenschaft-licher und kultureller Veranstaltungen.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein enthält sich jeder auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Tätigkeit und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Die Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, das gilt auch für den Fall des Ausscheidens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein Ersatz angemessener Ausgaben erfolgt auf schriftlichen Antrag und nach Genehmigung des Vorstandes.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann der werden, der die Voraussetzungen zu § 1 erfüllt und die Ziele des Vereins gemäß § 2 bejaht.
 
(2)    Mitglieder sind
    a) ordentliche Mitglieder (§ 7 Abs. 1)
    b) Ehrenmitglieder (§ 13)
    c) Fördermitglieder (§ 7 Abs. 2)
    d) Juniormitglieder (§ 7 Abs. 3)
(3)    Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein einmaliger schriftli-cher Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang möglich. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Vorstand teilt dem Bewerber die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung schriftlich mit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4)    Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung an.
(5)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(6)    Die Mitglieder verpflichten sich zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltun-gen des Vereins. Die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen wird als selbstver-ständliche Pflicht jedes Mitgliedes erachtet. Wer ohne zwingende Gründe dieser Verpflich-tung nicht nachkommt, kann ausgeschlossen werden.

§ 5 - Ende der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mitglied das 40. Lebensjahr vollendet hat,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Tod.
(2)    Mit Vollendung des 40. Lebensjahres als ordentliche Mitglieder (§ 7 Abs. 1) ausscheidende Personen werden ohne gesonderten Aufnahmeantrag Fördermitglieder der Wirtschaftsjunio-ren Halle. Wird dies durch das Mitglied nicht gewünscht, hat es den Austritt schriftlich zu er-klären. Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit ordentliche Mit-glieder des Vereins.
(3)    Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ins-besondere dann, wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftsjunioren verfolgten Zielen erheb-lich zuwiderhandelt oder länger als sechs Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
(4)    Ausschlussbeschlüsse für alle Mitglieder nach § 4 Abs. 2 werden vom Vorstand nach Anhö-rung des Betroffenen gefasst und sind in Schriftform dem Betroffenen zuzuleiten. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheides die Beru-fung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand teilt dem Betroffenen die Ent-scheidung der Mitgliederversammlung schriftlich mit.
(5)    Ein ausgeschiedenes Mitglied verliert seine Ansprüche an das Vermögen des Vereins.
(6)    Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand des Vereins bis zum 30.11. eines Jahres durch einfa-chen Brief zuzusenden.

§ 6 - Finanzierung

(1)    Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Spenden.
(2)    Beitragspflichtig sind alle Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a, c und d.
(3)    Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)    Näheres ist in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 7 - Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Juniormitgliedschaft

(1)    Ordentliches Mitglied kann werden, wer die Voraussetzungen zu § 1 erfüllt, die Ziele des Vereins gemäß § 2 bejaht und das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2)    Natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern wollen und die nach der Satzung der Wirtschaftsjunioren Deutschland nicht die Bedingungen zur Mitgliedschaft erfül-len, können auf Antrag die Fördermitgliedschaft erwerben. Über die Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist ein Widerspruch nicht möglich. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie zahlen den in der Beitragsord-nung festgesetzten Beitrag. Die Fördermitglieder wählen auf einer jährlichen Mitgliederver-sammlung einen Sprecher.
(3)    Studenten können auf Antrag eine Juniormitgliedschaft erwerben. Über die Juniormitglied-schaft entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder (einfache Mehrheit). Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist ein Widerspruch nicht zulässig. Juniormitglieder haben alle Mitgliedsrechte, besitzen aber kein Stimmrecht. Sie zahlen den in der Beitragsordnung für sie festgesetzten Beitrag.
(4)    Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ohne gesonderten Aufnahmean-trag Fördermitglieder.
(5)    Der Sprecher der Fördermitglieder hat im Vorstand der Wirtschaftsjunioren Halle Sitz und Stimme.

§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 - Vorstand

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
    a)     geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellver-tretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister            
        und
    b)     erweiterten Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden des Vorjahres („Past-President“), dem Sprecher der Fördermitglieder und von der Mitgliederversammlung bestimmten Projektleitern. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bildet der geschäfts-führende Vorstand.
(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführen-den Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(3)    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Beginn des Vereinsge-schäfts-jahres. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Neubesetzung des Vorstandes im Amt. Die Amtszeit des verspätet gewählten Vorstands endet mit dem Zeitpunkt, in dem sie bei rechtzeitiger Wahl geendet hätte.
(4)    Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberech-tigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
(5)    Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vorstandes nach Abs. 1 a - b während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
(6)    Mitglieder, die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstandes sind, können an den Vor-standssitzungen beratend teilnehmen.
(7)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 - Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

(1)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Auf-gaben:
    a)     Führung der laufenden Geschäfte,
    b)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesord-nung,
    c)     Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d)     Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins und
    e)     Erstellung eines Jahresberichtes.
(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3)    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 - Mitgliederversammlung

(1)    Zur Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einla-dungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform einzula-den. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein be-kannt gegebene Kontaktadresse gerichtet ist.
(2)    Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberu-fung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(3)    Jedes Mitglied nach § 4 Abs. 2 Buchstabe a hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(4)    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
    2.    Entgegennahme des Kassenberichtes;
    3.    Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
    4.    Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 Buchst. a - b;
    5.    Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
    6.    Festlegung der Grundzüge der Jahresarbeit;
    7.    Beschlussfassung über neue Projekte;
    8.    Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    9.    Beschlussfassung über die Beitragsordnung;
    10.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung;
    11.    Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
    12.    Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von einem Viertel der satzungsmäßigen Mitglieder erforderlich.
(6)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Vereinsauflösung ist eine Stimmenmehrheit nach § 14 erforderlich.
(7)    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 9 der Satzung geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 - Geschäftsführung

(1)    Durch den Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau wird ein Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung beratend teil.
(2)    Der Geschäftsführer nimmt die laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereines im Auftrag des Vorstandes wahr. Der Geschäftsführer ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.

§ 13 - Ehrenmitgliedschaft

(1)    Die Mitgliederversammlung kann solche Mitglieder und Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2)    Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3)    Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederver-sammlungen beratend teilzunehmen.

§ 14 - Auflösung
(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sind. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2)    Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach zwei Wochen eine neue Versammlung schriftlich einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Bei der Einberufung ist hierauf besonders hinzuweisen.
(3)    Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau, die es nur zu gemeinnützi-gen Zwecken verwenden darf.


Halle (Saale), 15. November 2018


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